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Distribution |

Neues Batteriegesetz: Auswirkungen auf die Distribution

Mit dem 1.7. ist das neue Batteriegesetz (BattG) in Kraft getreten, das auch die Distribution in Auszügen beeinflusst. Die unter der geltenden BattVO (Batterieverordnung) geschaffenen und bewährten Rücknahme- und Entsorgungsstrukturen bleiben erhalten.

Eine wesentliche Neuerung ist ein geplantes zentrales Melderegister für die Hersteller von Batterien und Akkumulatoren. Es soll nach den EU-Vorgaben den nationalen Vollzugsbehörden einen Überblick über die am nationalen Markt vertretenen Hersteller und deren Normentreue im Hinblick auf ihre abfallrechtliche Produktverantwortung verschaffen. Das soll in Zukunft die Verfolgung von‚Trittbrettfahrern’, die sich ihrer Produktverantwortung entziehen, über die Grenzen der Bundesländer hinaus ermöglichen. Wichtig für die Distributoren ist in diesem Zusammenhang: Auch Vertreiber und Zwischenhändler gelten als Hersteller und damit Verpflichtete unter dem BattG, wenn diese Batterien oder Akkumulatoren von Herstellern, die ihre Marktteilnahme nicht angezeigt haben, vorsätzlich oder fahrlässig in Verkehr bringen. Auf diese Weise soll die Existenz von Waisenbatterien („orphan batteries“) auf dem Markt ausgeschlossen werden. Zudem beschränkt das BattG den Einsatz von Cadmium in Zukunft. Weiters gelten geänderte Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren: So sind beispielsweise einheitliche Kapazitätsangaben zwingend, ebenso muss sich auf Batterien das Symbol einer durchkreuzten Mülltonne befinden. Die Regelungen des BattG treten gestuft in Kraft: Der Hauptteil der Vorschriften wird am 1. Dezember 2009 gültig, zu diesem Zeitpunkt verliert die BattVO ihre Gültigkeit. Erst ab 1. März 2010 gelten auch Vertreiber und Zwischenhändler als Hersteller und damit Verpflichtete nach dem BattG, wenn sie Batterien oder Akkumulatoren von Herstellern, die ihre Marktteilnahme nicht angezeigt haben, vorsätzlich oder fahrlässig in Verkehr bringen. Das gleiche gilt auch für die Vorschrift, wonach Hersteller Batterien in Deutschland nur in Verkehr bringen dürfen, wenn sie ihre Marktteilnahme vorher angezeigt haben und die Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten sicherstellen. Auch der umfangreiche Katalog von Ordnungswidrigkeiten tritt erst dann in Kraft. Am 1. Juli 2009 tritt die Verordnungsermächtigung des BattG in Kraft, damit die durch das Bundesumweltministerium flankierend zum BattG zu erlassenden Rechtsverordnungen (z.B. zur Bestimmung der Kapazität von Batterien) zeitnah ausgefertigt werden können.

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2024.04.26 09:38 V22.4.33-2
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