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© Limtronik GmbH (nur zu Illustrationszwecken)
Elektronikproduktion |

Limtronik nutzt Schutzschirmverfahren zur Sanierung

Die Limtronik GmbH mit Sitz in Limburg hat am 11.11.2019 ein gerichtliches Schutzschirmverfahren zur Sanierung des Unternehmens eingeleitet.

Das zuständige Amtsgericht in Limburg hat die Sanierungschancen der Limtronik GmbH als positiv eingestuft und mit Beschluss vom 11.11.2019 das Schutzschirmverfahren zugelassen. Bei dem sogenannten Schutzschirmverfahren handelt es sich um ein besonderes Verfahren zur Sanierung des Unternehmens in Eigenverwaltung. Die Geschäftsführung bleibt im Amt und ist weiterhin uneingeschränkt handlungs- und weisungsbefugt. Im Schutzschirmverfahren wird Limtronik zudem von dem Sanierungsexperten, Rechtsanwalt Dr. Alexander Höpfner, Partner der Restrukturierungskanzlei BBL Bernsau Brockdorff, als Generalbevollmächtigten unterstützt. Zum vorläufigen Sachwalter hat das Amtsgericht Rechtsanwalt Jens Lieser von LIESER Rechtsanwälte bestellt: „Ich sehe bei dem Unternehmen sehr innovative Produkte, eine hohe Nachfrage, ein tragfähiges Geschäftsmodell und damit gute Aussichten für eine erfolgreiche Sanierung und werde das Verfahren konstruktiv begleiten." „Unser Ziel ist es, durch die Sanierung im Schutzschirmverfahren für Limtronik eine Lösung über die finanziellen Altlasten zu erzielen und uns somit langfristig stabil und wettbewerbsfähig aufzustellen“, sagt Dr. Anjou Appelt, Geschäftsführer der Limtronik GmbH. „Das Schutzschirmverfahren ist ein in diesem Fall sehr geeignetes Instrument, um die finanzielle Restrukturierung mit Hilfe eines Sanierungsplans gezielt und lösungsorientiert anzugehen“, ergänzt Sanierungsexperte Dr. Alexander Höpfner. Ziel sei es, das Schutzschirmverfahren zügig mit einem Sanierungsplan abzuschließen, so eine Stellungnahme der Restrukturierungskanzlei. Der Plan ist – nach Anordnung des Gerichts – innerhalb der nächsten drei Monate vorzulegen. Nach Annahme des Sanierungsplans durch die Gläubiger kann die Gesellschaft das Schutzschirmverfahren beenden und das gerichtliche Sanierungsverfahren nach nur kurzer Zeit verlassen. Die in den Jahren zuvor entstandenen finanziellen Altlasten waren ursächlich für die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens.

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