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Elektronikproduktion |

Kandidatenliste der ECHA umfasst inzwischen 201 SVHCs

Die Kandidatenliste der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) umfasst inzwischen 201 besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC). Im Sommer seien vier neue Stoffe hinzugefügt worden, teilt der Fachverband Bauelemente Distribution mit, die für eine Zulassung in Frage kommen.

Dabei handele es sich um 2-Methoxyethylacetat, TNPP beziehungsweise Tris, 2,3,3,3-Tetrafluor-2-(heptafluorpropoxy) propionsäure, und 4-tert Butylphenol. Der FBDi weist ausdrücklich auf sofortige Informationspflichten für Unternehmen in Verbindung mit den in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffen hin. Enthalten Erzeugnisse mehr als 0,1 Massenprozent eines in der Kandidatenliste genannten SVHCs, müssen Unternehmen innerhalb der EU ihren gewerblichen Kunden zur sicheren Verwendung dieses Erzeugnisses ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, mindestens aber den Namen des enthaltenen Stoffes angeben (Art. 33 (1) der REACh-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006). Verbrauchern sind diese Informationen hingegen auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung zu stellen. Basierend auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom September 2015 gilt der Grenzwert von 0,1 Massenprozent auch für solche Erzeugnisse, die bereits Bestandteil eines anderen Erzeugnisses geworden sind. Das bedeutet, als Erzeugnis gilt jede einzelne Komponente eines Produkts und nicht nur das Endprodukt. Die EU möchte die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen zur Herstellung von PVC-Erzeugnissen sowie das Inverkehrbringen bleihaltiger PVC-Erzeugnisse beschränken und hat dazu einen Gesetzesentwurf zur Ergänzung des Anhangs XVII der REACh-Verordnung (Eintrag Nr. 63) veröffentlicht. PVC-Erzeugnisse dürfen hiernach nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die Blei-Konzentration ≥ 0,1 Massenprozent des PVC-Materials beträgt. Ausnahmeregelungen existieren unter anderem für Hart- und Weich-PVC-Recyclingmaterial sowie für PVC-Kieselsäure-Separatoren in Bleibatterien. Der Übergangszeitraum beträgt 24 Monate ab Inkrafttreten.

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