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© richard thomas dreamstime.com
Elektronikproduktion |

Fünf neue SVHCs auf der REACh Kandidatenliste

Der FBDi e.v. verweist auf die Erweiterung der REACh-Kandidatenliste um fünf neue SVHCs per 17. Dezember 2015 – insgesamt stehen damit nun 168 Stoffe auf der Liste.

Grund für die Neuaufnahme sind die krebserrengende, fortpflanzungsgefährdende, anhaltende, bioakkumulativen und giftigen (PBT) und besonders anhaltende und äußerst bioakkumulative (vPvB) Eigenschaften. Neu auf der Kandidatenliste sind:
  • Nitrobenzol EC Nr. 202-716-0 / CAS Nummer 98-95-e – fortpflanzungsgefährdend Einsatzbereich: Zur Herstellung anderer Stoffe
  • 2,4-di-tert-butyl-6-(5-Chlorobenzotriazol-2-yl)Phenol (UV-327)EC Nr. 223-383-8 / CAS Nr. 3864-99-1 – vPvB (Art. 57e) Einsatzbereich: UV-Schutz in Belägen, Plastik, Gummi und Kosmetik
  • 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4-(tert-butyl)-6-(sec-butyl)Phenol (UV-350) EC Nr. 253-037-1 / CAS Nr. 36437-37-3 – vPvB (Art. 57e) Einsatzbereich: UV-Schutz in Belägen, Plastik, Gummi und Kosmetik
  • 1,3-Propansulton EC-Nr. 214-317-9 / CAS Nr. 1120-71-4 – Krebserregend (Art. 57a) Einsatzbereich: Elektrolytflüssigkeit in Lithium-Ionen-Batterien
  • Perfluorononan-1-oic-Säure und deren Natrium- und Ammoniumsalze EC Nr. 2016-801-3 / CAS Nr. 375-95-1 bzw. 21049-39-8 bzw. 4149-60-4 – Fortfplanzungsgefährdend (Art. 57c) bzw. PBT (Art. 57d) Einsatzbereich: Verarbeitungshilfsstoff für die Fluorpolymer Herstellung / Schmierölzusatz / Tensid für Feuerlöscher / Reinigungsstoff / Antifoulingmittel zur Textilappretur / Tensid zum Polieren / Imprägniermittel und in Flüssigkristallanzeigen (LCD-Panels)
Letztere wurden unter Einbindung des Kommittees der Mitgliedsstaaten auf die Kandidatenliste aufgenommen. Damit umfasst die REACh-Kandidatenliste nunmehr 168 besonders besorgniserregende Substanzen (SVHCs). In diesem Zusammenhang weist der FBDi ausdrücklich auf die grundsätzlich seit dem 1. Juni 2011 bestehende Notifikationspflicht für SVHCs (Substances of Very High Concern) hin. Sie gilt auch für bereits auf dem Annex XIV stehenden SVHCs. Ab Aufnahme einer Substanz in die Kandidatenliste bleiben Unternehmen und Distributoren/Importeure 6 Monate Zeit für eine Meldung an die ECHA, sollte in ihren importierten Erzeugnissen einer dieser Stoffe mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten sein UND in kumulativ mehr als einer Tonne pro Jahr (über alle betroffenen und importierten Erzeugnisse) auftreten. Besonders wichtig ist lt. FBDi die verschärfte Informationspflicht durch das vom EuGH im September 2015 getroffene Urteil im Zusammenhang mit der REACh-Verordnung (EG 1907/2006): War bislang der Schwellenwert mit 0,1 Massenprozent (Art. 7, Abs 2 und Art. 33 REACh-VO) für das Enderzeugnis definiert, so gilt dieser ab sofort auf der Ebene der in einem komplexen Enderzeugnis enthaltenen Erzeugnisse, aus denen dieses Enderzeugnis besteht.

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