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Elektronikproduktion |

Deutsches Batteriegesetz (BattG) soll gändert werden

Ziel des Änderungsgesetzes ist es, die Verwendung von Cadmium und Quecksilber in Batterien weiter einzuschränken und letztendlich diese gefährlichen Stoffe dauerhaft aus dem Stoffkreislauf zu entfernen.

Die in 2013 erfolgte Änderung der Europäischen Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren zieht eine Anpassung des deutschen BattG nach sich. Die Änderungen betreffen in erster Linie die Vorgaben zum Inverkehrbringen von quecksilberhaltigen Knopfzellen und cadmiumhaltigen Gerätebatterien und –akkus, die in schnurlosen Elektrogeräten zum Einsatz kommen. Ziel des Änderungsgesetzes ist es, die Verwendung von Cadmium und Quecksilber in Batterien weiter einzuschränken und letztendlich diese gefährlichen Stoffe dauerhaft aus dem Stoffkreislauf zu entfernen. Darum dürfen seit dem 1. Oktober 2015 keine Knopfzellen mehr in Verkehr gebracht werden, die mehr als 0,0005 Gewichtprozent Quecksilber enthalten. Ab dem 1. 1.2017 ist dann auch das Inverkehrbringen von Gerätebatterien und -akkus, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten und für den Einsatz in schnurlosen Elektrowerkzeugen vorgesehen sind, verboten. Ausgenommen hiervon sind Cadmium-haltige Gerätebatterien, die in Not-und Alarmsystemen einschließlich Notbeleuchtung und in medizinischen Anwendungen eingesetzt werden sollen. Alle Unternehmen, die in Deutschland Batterien erstmals in Verkehr bringen, müssen sich auf elektronischem Weg über die Internetseiten des Umweltbundesamtes registrieren (lt. §4 des neuen BattG als Anzeige benannt), und ggf. gemäß ElektroG bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR). In diesem Zusammenhang weist der FBDi darauf hin, wenn ein Unternehmen Batterien in mehreren EU-Staaten in Verkehr bringt, muss es sich in jedem dieser Staaten registrieren lassen bzw. seine Marktteilnahme anzeigen. Selbst beim Import kleiner Mengen müssen sich Hersteller von Gerätebatterien am bestehenden ‚Gemeinsamen Rücknahmesystem‘ beteiligen oder eigene Rücknahmesytseme einrichten. Die Kennzeichnungspflicht (Symbol der durchgestrichenen Tonne) und Angabe der chemischen Symbole für Cadmium, Blei oder Quecksilber wird auf alle Batterien ausgedehnt (bisher nur für ‚schadstoffhaltige Batterien‘ relevant). Zusätzlich müssen Kapazitätsangaben auf Geräte- und Fahrzeugbatterien aufgedruckt werden, die Details der EU sind noch in Arbeit. Die Vertreiber sind also verpflichtet, hinzuweisen auf:
  • die Möglichkeit zur unentgeltlichen Rückgabe an der Verkaufsstelle oder in ihrer unmittelbaren Nähe,
  • die Pflicht der Endnutzer zur Rückgabe und
  • die Bedeutung des Tonnensymbols und der Cadmium-/Blei-/ Quecksilber-Kennzeichnungen.

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