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Elektronikproduktion |

Verschärfte Meldepflicht

Im Zusammenhang mit der REACh-Verordnung (EG 1907/2006) hat der EuGH am 10.9.2015 ein weitreichendes Urteil getroffen: Gegenstand sind Erzeugnisse, die lt. REACh-Verordnung besoders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) enthalten.

War bislang der Schwellenwert mit 0,1 Massenprozent (Art. 7, Abs 2 und Art. 33 REACh-VO) für das Enderzeugnis definiert, so gilt der ab sofort auch für alle im Enderzeugnis enthaltenen Erzeugnisse. Damit basiert der EuGH seine Einschätzung auf dem ursprünglichen Prinzip ‚Einmal Erzeugnis, immer Erzeugnis‘, das heißt: Laut EuGH-Urteil (C 106/14) muss die Betrachtung nun auf der kleinsten Einheit erfolgen, konkret jedes einzelne Erzeugnis, unabhängig davon, ob es Teil eines anderen Erzeugnisses ist/wird. Galt beispielsweise eine Platine bisher als Erzeugnis, so sind ab sofort deren Komponenten bzw. leicht zu trennenden Teile maßgeblich. Aus dem Urteil folgt, so der FBDi, dass die Informationspflichen für Hersteller bzw. Importeure in die EU deutlich umfangreicher sind. Denn aktuell sind 163 SVHCs nach Artikel 33 der REACh-Verordnung meldepflichtig.

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