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Elektronikproduktion |

Novelliertes ElektroG und neue ElektroGesetzGebührenVerordnung

Es ist soweit - die europäische WEEE2-Richtlinie (2012/19/EU) ist nun auch in Deutschland in nationales Recht umgesetzt.

Am 23.10. wurde das Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten und damit das novellierte ElektroG im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet. Zusammen mit dem ElektroG2 wurde auch die neue Gebührenverordnung zum ElektroG (ElektroGGebV) veröffentlicht. Gesetz und Verordnung sind damit am Samstag, den 24. Oktober 2015 in Kraft getreten. Zu den wesentlichen Änderungen des ElektroG zählen:
  • Alle elektronischen und elektrischen Produkte fallen unter das ElektroG, Ausnahmen müssen explizit benannt sein. Der Herstellerbegriff ist deutlich erweitert, z.B. ist bereits Hersteller, wer außerhalb Deutschlands niedergelassen ist und über Fernkommunikationstechnik (z.B. Anzeigeninserat) direkt anbietet, ohne Produkte selbst in Verkehr zu bringen. LED-Lampen sind ab sofort wieder in einer Sammelgruppe mit Gasentladungslampen.
  • Auch PV-Module und Leuchten in privaten Haushalten sind innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des ElektroG registrierungspflichtig.
  • Ausländische Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen eine Niederlassung gründen oder einen Bevollmächtigten beauftragen und dem UBA (Umweltbundesamt) benennen. Dieser übernimmt sämtliche Pflichten und Rechte des Herstellers in Deutschland. Bereits registrierte ausländische Hersteller müssen die neuen Anforderungen innerhalb von 6 Monaten erfüllen, ansonsten erlischt die Registrierung.
  • Rücknahmepflicht: Ab dem 9. Monat nach Inkrafttreten (bzw. ab 24. Juli 2016) müssen Händler für elektronische Produkte mit über 400qm Verkaufsfläche Altgeräte mit einer Kantenlänge von unter 25cm kostenfrei zurücknehmen, ohne Neukaufverpflichtung. Für größere Altgeräte gilt die Rücknahmepflicht nur bei Kauf eines gleichartigen Produkts mit gleichen Funktionen.
  • Auch Onlinehändler (mit mehr als 400qm Lager- und Versandfläche) müssen die Rücknahme der Altgeräte in „zumutbarer Entfernung" zum Kunden organisieren.
  • Finanzierungsgarantie: Jeder Hersteller bzw. dessen Bevollmächtigter muss der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte leisten, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr bringt oder gebracht hat, und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Begünstigter des Garantienachweises muss die Stiftung EAR sein.

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