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Elektronikproduktion |
Änderungen im Gefahrgutrecht
Ab Januar 2013 treten im Gefahrgutrecht neue Sondervorschriften in Kraft. Für die Distributoren elektronischer Bauelemente ist die Sondervorschrift 361 von Bedeutung - sie betrifft elektrische Doppelschicht-Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3Wh, die dann mit der UN-Nummer 3499 der (Gefahrgut) Klasse 9 zugeordnet werden.
Der FBDi weist darauf hin, dass laut ADR ab 2013 alle Kondensatoren, einschließlich solcher mit einem Elektrolyt, der nicht den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entspricht, folgende Beförderungsrichtlinien einhalten müssen:
- Kondensatoren, die nicht in Ausrüstung eingebaut sind, dürfen nur ungeladen befördert werden.
- In Ausrüstungen eingebaute Kondensatoren müssen entweder ungeladenen oder gegen Kurzschluss geschützt sein.
- Grundsätzlich müssen Kondensatoren, die gefährliche Güter - also einen Elektrolyt, der als Gefahrgut klassifiziert ist - enthalten, so ausgelegt sein, dass sie einen Druckunterschied von 95kPa aushalten.
- Kondensatoren müssen generell so ausgelegt sein, dass ein sich durch die Verwendung ggfls. aufbauender Druck über ein Ventil oder eine Sollbruchstelle im Kondensatorgehäuse sicher abgebaut werden kann.
- Tritt bei der Entlüftung Flüssigkeit aus, muss diese durch die Verpackung oder die Ausrüstung, in der der Kondensator eingebaut ist, zurückgehalten werden.
- Die Kennzeichnung der Kondensatoren mit ihrer Energiespeicherkapazität in Wh ist erforderlich.
- Über 0,3 und bis max. 10Wh Speicherkapazität eines Kondensators, oder mindestens eines Kondensators in einem aus mehreren Kondensatoren bestehenden Moduls, muss ein wirksamer Schutz vor Kurzschlüssen gegeben sein. Alternativ kann ein Metallbügel vorhanden sein, der die Pole miteinander verbindet.
- Ab 10Wh ist das Vorhandensein eines die Pole verbindenden Metallbügels Pflicht.