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Elektronikproduktion |

Änderungen im Gefahrgutrecht

Ab Januar 2013 treten im Gefahrgutrecht neue Sondervorschriften in Kraft. Für die Distributoren elektronischer Bauelemente ist die Sondervorschrift 361 von Bedeutung - sie betrifft elektrische Doppelschicht-Kondensatoren mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 0,3Wh, die dann mit der UN-Nummer 3499 der (Gefahrgut) Klasse 9 zugeordnet werden.

Der FBDi weist darauf hin, dass laut ADR ab 2013 alle Kondensatoren, einschließlich solcher mit einem Elektrolyt, der nicht den Klassifizierungskriterien einer Gefahrgutklasse entspricht, folgende Beförderungsrichtlinien einhalten müssen:
  • Kondensatoren, die nicht in Ausrüstung eingebaut sind, dürfen nur ungeladen befördert werden.
  • In Ausrüstungen eingebaute Kondensatoren müssen entweder ungeladenen oder gegen Kurzschluss geschützt sein.
  • Grundsätzlich müssen Kondensatoren, die gefährliche Güter - also einen Elektrolyt, der als Gefahrgut klassifiziert ist - enthalten, so ausgelegt sein, dass sie einen Druckunterschied von 95kPa aushalten.
  • Kondensatoren müssen generell so ausgelegt sein, dass ein sich durch die Verwendung ggfls. aufbauender Druck über ein Ventil oder eine Sollbruchstelle im Kondensatorgehäuse sicher abgebaut werden kann.
  • Tritt bei der Entlüftung Flüssigkeit aus, muss diese durch die Verpackung oder die Ausrüstung, in der der Kondensator eingebaut ist, zurückgehalten werden.
  • Die Kennzeichnung der Kondensatoren mit ihrer Energiespeicherkapazität in Wh ist erforderlich.
An dieser Stelle ist eine weitere Unterscheidung anhand der Speicherkapazität vorzunehmen:
  • Über 0,3 und bis max. 10Wh Speicherkapazität eines Kondensators, oder mindestens eines Kondensators in einem aus mehreren Kondensatoren bestehenden Moduls, muss ein wirksamer Schutz vor Kurzschlüssen gegeben sein. Alternativ kann ein Metallbügel vorhanden sein, der die Pole miteinander verbindet.
  • Ab 10Wh ist das Vorhandensein eines die Pole verbindenden Metallbügels Pflicht.
Ob die Sondervorschrift 361 exklusiv anzuwenden ist, oder darüber hinaus weitere Vorschriften des ADR zur Geltung kommen, entscheidet sich am Anwendungsbereich bzw. den Kriterien Elektrolyt, Speicherkapazität und Einbau in Ausrüstung: Kondensatoren mit einem Elektrolyt, der den Zuordnungskriterien keiner Gefahrgutklasse entspricht, einschließlich Kondensatoren in Ausrüstungen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Kondensatoren mit einem den Zuordnungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt und einer Energiespeicherkapazität von max.10Wh unterliegen ebenfalls nur der SV 361 (und nicht den übrigen Vorschriften des ADR), wenn sie in der Lage sind, einen Falltest aus 1,2m Höhe in unverpacktem Zustand ohne Verlust von Inhalt zu bestehen. Kondensatoren mit einem den Zuordnungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt, die nicht in Ausrüstungen enthalten sind, und mit einer Energiespeicherkapazität von mehr als 10 Wh, unterliegen den Vorschriften des ADR und müssen demnach als Gefahrgut der Klasse 9 befördert werden. In Ausrüstungen enthaltene Kondensatoren mit einem den Zuordnungskriterien einer Gefahrgutklasse entsprechenden Elektrolyt unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn die Ausrüstung in einer widerstandsfähigen Außenverpackung verpackt ist - dann sind nur die Bedingungen der SV 361 maßgeblich. Die Außenverpackung muss so ausgelegt sein, dass eine unbeabsichtigte Funktion der Kondensatoren während der Beförderung verhindert wird. Große widerstandsfähige Ausrüstungen mit Kondensatoren dürfen unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, vorausgesetzt die Kondensatoren werden durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, in gleichwertiger Weise geschützt. Kondensatoren, die auf Grund ihrer Bauart eine Endspannung aufrecht erhalten (z.B. asymmetrische Kondensatoren) fallen nicht unter diese Eintragung.

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