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Elektronikproduktion |

Neue EU Verordnungen ergänzen REACH Anhang XVII

Gleich vier neue EU Verordnungen hat die EU Kommission als Ergänzung zu REACH, Anhang XVII verabschiedet.

Sie treten zum Teil noch in diesem Jahr in Kraft. Relevant für die Hersteller und Vertreiber von Leiterplatten - und damit auch die Distribution - dürfte die Regelung zur Verwendung von Cadmium in Kunststoffen und Blei in Glasverbindungen sein: Die EU 836/2012 beinhaltet ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in Glasverbindungen und Schmuckwaren, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05% oder mehr des Gewichts beträgt. Ausnahmen sind vorgesehen. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (19.9.2012). Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Dasselbe gilt für die EU 835/2012, nach der aus Kunststoffen hergestellte Gemische und Erzeugnisse wie die nachfolgend aufgeführten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01 Gewichtsprozent des Kunststoffs oder mehr beträgt: [bullet-list] [:]Polymere oder Copolymere aus Vinylchlorid (PVC) [:]Polyurethan (PUR) [:]Polyethylen niedriger Dichte (LDPE) mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen ('master batch') verwendeten Polyethylens niedriger Dichte [:]Celluloseacetat (CA) [:]Celluloseacetobutyrat (CAB) [:]Epoxydharze [:]Melaminharzformaldehyd (MF) [:]Harnstoffformaldehyd (UF) [:]ungesättigte Polyester (UP) [:]Polyethylenterephtalat (PET) [:]Polybuthylenterephtalat (PBT) [:]Polystyrol glasklar/Standard [:]Polystyrol, schlagfest (SB) [:]Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA) [:]vernetztes Polyethylen (VPE) [:]Polypropylen (PP) [/]bullet-list] Zu beachten in diesem Zusammenhang: Erstmals wird der erlaubte Cadmiumgehalt auf 0,01% reduziert, zugleich ist der Gehalt nicht mehr auf das Gewicht des Erzeugnisses bezogen, sondern auf das Gewicht des betroffenen Kunststoffs. Somit wird zum ersten Mal eine Fraktionierung des Erzeugnisses gefordert. Eine Erweiterung auf andere Kunststoffe ist derzeit in Überprüfung. Um Quecksilber geht es in der EU 847/2012, die ebenfalls noch im Oktober 2012 in Kraft tritt. Nach ihr dürfen nach dem 10. April 2014 nachfolgende quecksilberhaltige Messinstrumente zur Verwendung für gewerbliche und industrielle Zwecke nicht mehr in Verkehr gebracht werden: a) Barometer; b) Hygrometer; c) Manometer; d) Sphygmomanometer; e) Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmographen; f) Tensiometer; g) Thermometer und andere nichtelektrische thermometrische Anwendungen. Die Beschränkung gilt auch für Messinstrumente nach den Buchstaben a bis g, die leer in Verkehr gebracht werden, wenn sie für die Befüllung mit Quecksilber bestimmt sind. Ebenso dürfen nachfolgende quecksilberhaltige Messinstrumente zur Verwendung für gewerbliche und industrielle Zwecke nach dem 10. April 2014 nicht mehr in Verkehr gebracht werden: a) quecksilberhaltige Pyknometer; b) quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes. Auf Phenylquecksilberverbindungen bezieht sich die EU 848/2012, da beim Abbau dieser Verbindungen Abbauprodukte wie Methylquecksilber entstehen, die ebenso bedenklich wie persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) Stoffe sind. Sie tritt im Oktober 2012 in Kraft und betrifft konkret: Phenylquecksilberacetat; Phenylquecksilberpropionat; Phenylquecksilber-2-ethylhexanoat; Phenylquecksilberoctanoat; Phenylquecksilberneodecanoat. Diese Verbindungen dürfen nach dem 10. Oktober 2017 weder als Stoff noch in Gemischen hergestellt in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Quecksilberkonzentration in den Gemischen 0,01 Gewichtsprozent beträgt oder übersteigt. Erzeugnisse oder deren Bestandteile, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten, dürfen nach dem 10. Oktober 2017 nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die Quecksilberkonzentration in den Erzeugnissen bzw. deren Bestandteilen 0,01 Gewichtsprozent beträgt oder übersteigt.

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