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Elektronikproduktion |

Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens auf IC und Mobilfunkgeräte

Mit der Veröffentlichung seines Schreibens vom 24.6.2011 gibt das BMF eine Änderung der Umsatzsteuer-Gesetzgebung für u.a. 'Integrierte Schaltkreise' bekannt.

So wurde der §13b (2) des Umsatzsteuergesetzes ab dem 1.7.2011 um die Einführung des „Reverse Charge Verfahrens auf ICs“ erweitert. Auszug der wichtigsten Punkte: • Bei Lieferungen von ICs ab einem Schwellenwert von 5.000 € geht die Steuerschuld nach dem Reverse-Charge-Verfahren auf den Leistungsempfänger über, d.h. bei einem Rechnungsbetrag über 5.000 € zahlt zukünftig der Leistungsempfänger die Mehrwertsteuer, ohne dass er vom Lieferant mit der Vorsteuer belastet wird. • Zolltarifnummern werden nicht zur Identifizierung der betroffenen Produkte herangezogen. • Laut BMF gilt das Gesetz für „alle integrierten Schaltkreise als solche“. Im Gesetz gibt es keine Definition des Terminus „Integrierter Schaltkreis“. • Das BFM sieht es lieber, dass das Gesetz „zu viel als zu wenig angewendet wird“. Der FBDi weist ausdrücklich auf den Vertrauensschutz hin, den das Ust-Recht gewährt: „Die beteiligten Wirtschaftsparteien genießen Vertrauensschutz. Die Anwendung des § 13b wird im Fall einer falschen oder zweifelhaften Einstufung nicht sanktioniert.“ (Aussage Herr van Nahmen, BMF) Durch das Zusammentreffen von Umsatzsteuerschuld und Vorsteuer entsteht ein Cash- und kostenneutraler Vorgang beim Leistungsempfänger. Der FBDi empfiehlt seinen Mitgliedern, sich an die weiteste Definition des Begriffs „Integrierter Schaltkreis (IC)“ zu halten: Ein Integrierter Schaltkreis oder eine integrierte Schaltung (engl. integrated circuit) ist eine elektronische Schaltung aus Transistoren, Kondensatoren, Widerständen und Induktivitäten, die vollständig in bzw. auf einem einzigen Stück Halbleitersubstrat integriert ist und eine Betriebsspannung benötigt. (Quelle Wikipedia, FBDi) Der FBDi kritisiert die Entscheidung des BMF massiv aus nachfolgenden Punkten: • Zu kurzer Vorlauf von der Ankündigung bis zur Einführung • Kein ausreichender Zeitraum für die Umstellung der EDV-Systeme und Schulung des Personals • Schlampige Definition ‚integrierter Schaltkreise, wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor dem Einbau in das Endprodukt‘ lässt tatsächliche Betroffenheit offen • In jeder Hinsicht mangelnde Kenntnisse der Belange der Wirtschaft und wirtschaftliche Ursachen • Keiner der Betroffenen – weder Distributoren noch Kunden – wurden im Vorfeld gefragt und hinzugezogen Besonders ärgerlich aber ist, dass die Elektronik-Distribution unter den Generalverdacht des Betrugs gestellt wird mit der Feststellung, dass angeblich „vielfach“ die Steuer vom Lieferanten (also den Distributoren) hinterzogen wird. Dagegen möchte sich der FBDi und seine Mitglieder klar distanzieren. Elementar wichtig für die betroffenen Unternehmen ist die praktikable Umsetzung des Gesetzes in den unternehmenseigenen EDV-Systemen. Einige Mitglieder des FBDi werden für die Verarbeitung in ihren Systemen die achtstellige Zolltarifnummer verwenden: 8542.3110 bis 3990 deckt den allergrößten Teil ab, sh. angehängte Liste. (Alle Zolltarifnummern und Daten sind dem europäischen Warenverzeichnis des Außenhandels (Eurostat) mit Stand 29.6.2011 entnommen.) Ein auf Zolltarifnummern basierender Ansatz wurde in Österreich und UK gesetzlich festgelegt. Den ersten Rückmeldungen aus der FBDi-Mitgliedschaft nach beziehen einige Steuerberater auch Board–Level Produkte mit ein: Dies ist durch das Gesetz definitiv nicht vorgesehen.

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