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Elektronikproduktion |

Notifikationspflicht für SVHCs

Der FBDi weist auf die Notifikationspflicht für SVHCs (Substances of Very High Concern) seit dem 1. Juni 2011 hin. Im Januar diesen Jahres wurden die ersten 6 Kandidaten im Anhang XIV aufgenommen, darunter auch Weichmacher und Flammhemmer.

Es handelt sich um: 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol), 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA), Hexabromcyclododecan (HBCDD), Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Benzylbutylphtalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP). Am 17.2.2011 hat die Europäische Kommission den REACh Annex XIV bewilligt und damit einem schrittweisen Verbot zugestimmt. Das bedeutet für die Industrie und die Distribution weitere Pflichten nach Art. 7(2), vor allem als Importeur von Erzeugnissen: Sollte eine der gelisteten Substanzen a) in Erzeugnissen ab 0,1 Gewichtsprozent enthalten UND b) in kumulativ mehr als einer Tonne pro Jahr importiert werden, ist eine Meldung an die ECHA erforderlich. Die Informationspflicht gegenüber Kunden nach Artikel 33 (1+2) bleibt davon unberührt. Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit Verwarnungen bis zu empfindlichen Strafen geahndet. In diesem Zusammenhang besonders wichtig: Die Frist für Zulassungsanträge läuft 18 Monate vor Ende des sogenannten SunSet Dates (siehe Anhang XIV) aus. Sollte für eine der Substanzen dann kein neuerlicher Antrag eingereicht und bewilligt sein, dann ist die weitere Verwendung dieser Substanz in Europa zu Produktionszwecken nach dem SunSet Date untersagt. Dieser Antrag erfolgt nicht stoffbezogen, sondern hersteller- und verwendungsbezogen. Das Verbot (gemäß Aussage REACH-CLP Helpdesk) gilt allerdings nicht für das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen, in welchen solche Substanzen beinhaltet sind – ebenso ist für diese Erzeugnisse auch kein Zulassungsverfahren notwendig.

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