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Mynaric verlängert Fälligkeit von drei Überbrückungsdarlehen

Die Mynaric AG hat die Verlängerung der Fälligkeit für ihre drei Überbrückungsdarlehen angekündigt und erwartet eine Einigung über ein viertes Überbrückungsdarlehen, ein separates Restrukturierungsdarlehen und den Antrag zur Eröffnung eines Verfahrens zur finanziellen Restrukturierung nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (“StaRUG”). Das geht aus einer Mitteilung des Unternehmens hervor.

Das Unternehmen hat mit den in den USA ansässigen Darlehensgebern, bei denen es sich um Fonds handelt, die mit einer in den USA ansässigen globalen Investmentgesellschaft verbunden sind, einen Änderungsvertrag zu dem bestehenden Darlehensvertrag abgeschlossen, in dem die Darlehensgeber zustimmten, das Fälligkeitsdatum der drei bestehenden Überbrückungsdarlehen in Höhe von insgesamt 21,5 Millionen US-Dollar vom 31. Januar 2025 auf den 7. Februar 2025 zu verlängern. Die Darlehensgeber stellten die Darlehen im Oktober 2024, November 2024 und Dezember 2024 zur Verfügung.

Die drei Überbrückungsdarlehen können immer noch vorzeitig gekündigt werden, wenn, unter anderem, der zuvor bestellte, unabhängige Restrukturierungssachverständige, mitteilt, dass es am oder vor dem neuen Fälligkeitsdatum nicht länger wahrscheinlicher als unwahrscheinlich ist, dass das Unternehmen restrukturiert werden kann.

Zum 29. Januar 2025 verfügt das Unternehmen über Barmittel und Barmitteläquivalente in Höhe von 8,4 Millionen Euro, die das Unternehmen zur Deckung seines laufenden Betriebs- und Arbeitskapitalbedarfs verwenden wird.

Die im Dezember 2024 vorgenommene Rückstellung des Unternehmens für eventuelle Verbindlichkeiten aus Garantien in Höhe aller ausstehenden Darlehen der Darlehensgeber, einschließlich Zinsen und Ausstiegsgebühr, bleibt den Angaben nach bestehen.

Die Verlängerung des Fälligkeitsdatums ist das Ergebnis weit fortgeschrittener Verhandlungen mit den Darlehensgebern über ein viertes Überbrückungsdarlehen und ein separates Restrukturierungsdarlehen. Auf dieser Basis ist der Vorstand der Gesellschaft nun zu dem Schluss gelangt, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen die Eröffnung des StaRUG-Verfahrens beim zuständigen Amtsgericht München in den kommenden Tagen beantragen wird. Die Antragsstellung für die Eröffnung des StaRUG-Verfahrens würde, unter anderem, immer noch unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Abschlusses der Verhandlungen und der Beschlüssen des Vorstandes und Aufsichtsrats des Unternehmens stehen.

Das vierte Überbrückungsdarlehen soll den erwarteten laufenden Betriebs- und Arbeitskapitalbedarf des Unternehmens decken bis zur erwarteten Beendigung des StaRUG-Verfahrens und es wird erwartet, dass das vierte Überbrückungsdarlehen ähnliche Vertragsbedingungen wie die bestehenden drei Überbrückungsdarlehen haben wird. Das Unternehmen ist dabei, die genau benötigte Summe zu verifizieren, und erwartet, dass sie etwas höher sein wird als die ursprüngliche Summe der drei Überbrückungsdarlehen.

Das separate Restrukturierungsdarlehen, gemäß dem die Darlehensgeber zusätzliches Kapital bereitstellen würden, würde den erwarteten Kapitalbedarf decken, um den Produktionsplan des Unternehmens und den laufenden Betrieb nach dem Restrukturierungsplan umzusetzen und würde unter der Bedingung stehen, dass das StaRUG-Verfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Das Unternehmen sei auch hier dabei, die genau benötigte Summe zu verifizieren.

Derzeit ist beabsichtigt, dass der Restrukturierungsplan eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft auf Null vorsehen wird, gefolgt von einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss der gesetzlichen Bezugsrechte. Folglich könnte das StaRUG-Verfahren zum vollständigen Verlust der Investitionen der Aktionäre führen. Alternative Finanzierungsmöglichkeiten für die Gesellschaft sind derzeit weder verfügbar noch ersichtlich.


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