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RUAG informiert zu Ermittlungsstand

Im Fall eines Mitarbeitenden von RUAG, gegen den die Bundesanwaltschaft ermittelt und der wegen grober Verstösse gegen interne Richtlinien von RUAG letzte Woche freigestellt wurde, veröffentlicht das Unternehmen nun zusätzliche Informationen.

RUAG habe vor einigen Wochen über die eigene WhistleblowerStelle Kenntnis erhalten, dass ein Kadermitarbeiter im Verkauf ausserhalb seiner Tätigkeit bei RUAG einer - mutmasslich auch strafrechtlich relevanten - Nebenbeschäftigung nachgegangen ist, von der RUAG keine Kenntnis gehabt habe und auch nicht autorisiert wurde. RUAG habe daraufhin unverzüglich eine interne Untersuchung eingeleitet, die Schweizer Bundesanwaltschaft informiert und Strafanzeige eingereicht. Das Unternehmen kooperiere vollumfänglich mit der Behörde. Es stelle bereits einen schwerwiegenden Verstoss gegen interne Richtlinien und die RUAG Compliance Regeln dar, einer Nebentätigkeit nachzugehen, ohne diese vorab von RUAG prüfen und genehmigen zu lassen, schreibt das Unternehmen in einer Pressemitteilung. Nach aktuellem Kenntnisstand besteht aber ausdrücklich nicht der Verdacht, dass der betroffene Mitarbeitende Produkte von RUAG ausserhalb der RUAG Vertriebskanäle verkauft hat (etwa im Wege des Diebstahls oder der Unterschlagung). Die Schweizer Bundesanwaltschaft ihrerseits hat bestätigt, dass sich die Strafermittlungen nicht gegen das Unternehmen RUAG, sondern gegen den besagten Mitarbeitenden richten. Aufgrund der Anzeige von RUAG selbst erfolgte eine Hausdurchsuchung an einem RUAG Standort in Thun, Schweiz. Es wurde ausschliesslich das Büro des betroffenen Mitarbeitenden durchsucht. Es wurden keine weiteren Büros oder Standorte von RUAG durchsucht, weder in der Schweiz noch in anderen Ländern. RUAG habe den betroffenen Mitarbeitenden per sofort freigestellt. Es handelt sich um ein laufendes Verfahren und es gelte die Unschuldsvermutung. RUAG weißt zudem darauf hin, dass das Unternehmen seit Inkrafttreten des Embargos im Juli 2014 keine Produkte mehr nach Russland geliefert, die dem Kriegsmaterialgesetz und dem Embargo unterstehen. Dazu gehört auch jegliche Art von Munition. Sämtliche nach dem Kriegsmaterialgesetz relevanten Geschäfte, die RUAG mit Russland gemacht hat, hätten vor dem Inkrafttreten des Embargos stattgefunden und wurden von der zuständigen Schweizer Behörde (SECO) geprüft und genehmigt.

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2024.03.15 14:25 V22.4.5-1
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