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FBDI: Chemikalienverordnung REACH tangiert auch die Distribution

„Agieren statt Reagieren“, fordert der Fachverband der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi e.V.) und bezieht Position zur neuen Chemikalienverordnung REACH. Mit REACH (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals) ist seit dem 1. Juni 2007 ein neues, EU-weit geltendes Chemikalienrecht in Kraft getreten (Details zu REACH sh. Anhang).

Damit sollen Hersteller und Importeure von Chemikalien die Verantwortung für den sicheren Umgang mit ihren Stoffen übernehmen. Unmittelbar betroffen sind auch Akteure im weiteren Verlauf der Lieferkette sowie Unternehmen, die Erzeugnisse aus solchen Stoffen aus Nicht-EU-Staaten inner- und außerhalb Europas importieren. REACH betrifft damit in unterschiedlichem Ausmaß auch die Distributoren elektronischer Bauelemente. Aufgrund der juristischen und fachlichen Komplexität des Themas stellt der FBDI zum jetzigen Zeitpunkt eine relativ unklare Informationslage innerhalb der Elektronikindustrie fest. Als Interessensvertreter eines Großteils der deutschen Distributionslandschaft fordert der FBDI größtmögliche Informationstransparenz entlang der Lieferkette und sieht sich in der Verantwortung als informations- und Kompetenzschnittstelle zwischen Herstellern, seinen Mitgliedern und den Distributionskunden. Ziel des FBDI ist es, durch gezieltes proaktives Handeln rein reaktive Maßnahmen entlang der Lieferkette zu vermeiden sowie einen kontinuierlichen Kommunikationsfluss zwischen den involvierten Akteuren zu etablieren. Im ersten Schritt wurde von Seiten des FBDI ein eigener Umwelt-Arbeitskreis eingerichtet und der aktive Dialog mit den Herstellern forciert. Geplant ist in diesem Zusammenhang auch eine Diskussionsrunde mit Herstellern und Distributoren, außerdem ein juristischer Workshop für die FBDI-Mitglieder mit führenden Rechtsexperten. Als praktischen Lösungsansatz stellt der FBDI die Forderung nach einer einheitlichen REACH Datenbank für die Elektronikindustrie zur Diskussion. Bisher gibt es kein einheitlich geregeltes Procedere, wie Unternehmen den Grad ihrer Betroffenheit feststellen können. Unterschiedliche Informationsplattformen stellen umfassende Erhebungsbogen zur Verfügung, die aber in erster Linie auf chemische Produzenten zugeschnitten sind und nicht auf die Elektronikindustrie. Für seine Mitglieder stellt der FBDI zur ersten Orientierung über die Betroffenheit ein Merkblatt im geschlossenen Mitgliederbereich der Website (www.fbdi.de) zum Download zur Verfügung. „Die Reaktionen zu REACH bei Herstellern, Distributoren und Distributionskunden sind derzeit recht unterschiedlich. Dementsprechend sind der Grad der Aufklärung und der Wissensstand zum Thema auch sehr differenziert. In der Regel ist das Qualitätsmanagement im Unternehmen mit der Aufgabe betraut. Einige unserer Mitglieder sind dabei, eine hausinterne REACH Datenbank aufsetzen, während andere gänzlich abwarten wollen, wie sich die Brisanz des Themas am Markt weiterentwickelt“, erklärt Wolfram Ziehfuss, Geschäftsführer des FBDI e. V. Einen möglichen umfassenden Lösungsansatz innerhalb der Elektronikindustrie sieht der FBDI in einer einheitlichen Datenbank mit kontrolliertem Datenzugang für alle Beteiligten entlang der Lieferkette. „Hierzu wäre es aber nötig, dass alle beteiligten Akteure in der Lieferkette an einem Strang ziehen, Informationen allumfassend bereitstellen und sich nicht hinter dem Deckmantel von Betriebsgeheimnissen oder laufenden Patentanträgen verstecken“, so Ziehfuss. EU oder Nicht-EU als Schlüsselkriterium Die REACH-Verordnung unterscheidet zwischen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie zwischen Anwender, nach geschaltetem Anwender (Downstream User), Hersteller und Importeur (z. B. Händler). Der klassische Distributor gilt unter REACH als Erzeugnisse beziehender Händler. Bezieht er seine Ware aus EU-Staaten hat er keine unmittelbaren Verpflichtungen unter REACH. Er muss davon ausgehen, dass die Produkte entsprechend den gesetzlichen Vorschriften hergestellt sind, d. h. die enthaltenen Stoffe das REACH Verfahren durchlaufen haben. Anders gestaltet sich das Procedere bei Erzeugnissen, die aus Nicht-EU-Ländern stammen. Bezieht der Distributor Waren von außerhalb der EU, gilt er nach der REACH-Verordnung als Importeur. Hier kann eine registrierungsverpflichtung nach Artikel 7 der REACH Verordnung vorliegen. Dieser Artikel regelt die Registrierung bzw. Mitteilung von Stoffen in Erzeugnissen. Von REACH werden alle chemischen Stoffe erfasst, die mindestens in einer Menge von einer Tonne / Jahr in der EU produziert oder in die EU importiert werden. Sie müssen künftig bei der neu gegründeten europäischen Chemikalienagentur in Helsinki registriert werden. Importeur – und was dann? Nach Artikel 7 Absatz 1 muss ein Importeur von Erzeugnissen einen Stoff registrieren, wenn der Stoff in den importierten Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als eine Tonne pro Jahr und Importeur enthalten ist und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzten werden soll. Die Verpflichtung gilt nicht für Stoffe, die bereits für die betreffende Verwendung registriert wurden. Außerdem werden verschiedene Stoffgruppen bzw. Einzelstoffe von der Registrierungspflicht ausgenommen, für andere Stoffe hat REACH keine Geltung, da sie bereits durch andere Regelungen erfasst sind. Ob und welche Verpflichtungen tatsächlich vorliegen, muss der Importeur im Einzelfall juristisch prüfen. „Freiwillige Informationspflicht“ schafft Transparenz Welche Informationen der Distributor seinen Kunden zur Verfügung stellen muss, ergibt sich ebenfalls aus der REACH Verordnung. Danach ist der Distributor als Lieferant eines Erzeugnisses nur dann informationspflichtig gegenüber seinen Kunden, wenn das Erzeugnis mit dem er handelt, Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften in Anteilen über 0,1 Prozent enthält. Hier empfiehlt der FBDI für transparenten Informationsfluss zu sorgen und entsprechende Datenblätter oder „REACH-Zertifikate“ der Hersteller an die Kunden zu übermitteln, sofern die Informationen von den Herstellern zur Verfügung gestellt werden. „Hier stellen unsere Mitglieder zum Großteil noch enormen Handlungsbedarf auf Herstellerseite fest. Wünschenswert wäre eine Deklaration ähnlich wie bei RoHS, die sowohl Distributoren als auch Kunden einsehen können, um bei diesem Thema größtmögliche Transparenz in der Lieferkette zu gewährleisten“, so Ziehfuss.

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