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Elektronikproduktion |

Importeure: Achtung auf Herkunft von Verpackungsmaterialien

Zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags im außereuropäischen Ausland (z.B. Südostasien, Zentralafrika) hat die EU die Holzverordnung (EU) 995/2010 erlassen, die seit März 2013 gilt.

Demnach gibt es neue Sorgfaltspflichten für Unternehmen, die mit Holz, Holzerzeugnissen oder Verpackungsmaterial bzw. Verbundstoffen aus Holz handeln oder diese verwenden. Die 996/2010 regelt drei Verpflichtungen: Holz- oder Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag dürfen auf dem EU-Binnenmarkt nicht in Verkehr gebracht werden. Jede natürliche oder juristische Person, die Holzerzeugnisse auf den Markt bringt, muss eine Due Diligence (Anwendung einer Sorgfaltspflichtregelung nach Art.6 der EU-Holzverordnung) durchführen, bevor sie Holz- oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt. Alle Händler entlang der Lieferkette müssen rückverfolgbar sein. Betroffen von den Verpflichtungen der Holzverordnung 995/2010 sind also Unternehmen, die: - erstmals Holz/Holzerzeugnisse auf dem EU-Binnenmarkt abgeben oder in die EU Importieren (zum Vertrieb oder zur Verwendung - Holz/Holzerzeugnisse an einen Endverbraucher liefern, - Holz/Holzerzeugnisse kaufen oder verkaufen, die sich bereits auf dem EU-Binnenmarkt befinden (Stichtag 3. März 2013). Die Abgabe von Holzerzeugnissen, die aus Holz gewonnen wurden, das bereits auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurde, ist nicht umfasst. Konkret für die Distributoren von elektronischen Bauelementen beinhaltet die Holzverordnung 995/2010 folgende Verantwortung: - Sie ist voll umfänglich anwendbar, wenn der Distributor Holzprodukte selbst importiert. - Sie gilt teilweise, wenn Holzprodukte zugekauft werden (Beweislast / Verantwortlichkeit beim Vorlieferant). - Keine Anwendung, wenn Produkte auf / in Holzprodukten geliefert werden, die nicht essenzieller Bestandteil des Produkts als solches sind (keine Ausweisung einer entsprechenden Zolltarifnummer). Die Distribution kann also bei Verpackungsmaterialien - z.B. Paletten, Kisten, Trommeln, aber eventuell auch bei Papier, Etiketten o.ä. als solches von der 995/2010 betroffen sein, wenn dafür eine separat ausgewiesene Zolltarifnummer existiert. Dann müssen sie sich vergewissern, dass ihr Holz bzw. die Erzeugnisse aus legalem Holzeinschlag stammen - unabhängig davon, ob die Materialien aus Europa oder von außerhalb der EU kommen, und eine Traceability inklusive der Trennung 'Holzprodukt als solches' oder 'Holzprodukt als Transport-/Schutzmaterial' sicherstellen. Für Europaletten, die bereits in Verkehr gebracht und als 'Pendelverpackung' genutzt werden, ist diese Verordnung nicht einschlägig, aber für den Import von solchen, wenn sie nach dem Stichtag 3. März 2013 'In-Verkehr-gebracht' wurden. Holz und Holzprodukte, die nach Europäischem Abfallrecht als Abfall zu klassifizieren sind, betrifft der Anwendungsbereich der EU 995/2010 auch nicht. Ebenso ausgenommen sind Bestandteile, die bereits vor der Einführung in den Verbundstoff ihren Lebenszyklus abgeschlossen haben oder die andernfalls als Abfall entsorgt würden. Marktteilnehmer, die mit Verpackungsmaterial aus Holz handeln, sollten also die Lieferkette genau beobachten, um festzustellen, in wie weit die EU-Holzverordnung für sie relevant ist. Ausnahmen gibt es für Hölzer aus Ländern, mit denen die EU bilaterale Abkommen im Rahmen der Initiative FLEGT (Forest Law Enforcement, Governance and Trade) abgeschlossen hat. Hölzer aus diesen Ländern gelten per se als legal. Gleiches gilt für Hölzer mit einem CITES-Zertifikat (Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen). Der FBDi empfiehlt in diesem Zusammenhang die genaue Überprüfung der Authentizität der Zertifikate auf korrekte Angaben. Due Diligence: Inverkehrbringer von Holz/Holzerzeugnissen aus Drittstaaten müssen bestimmte Sorgfaltspflichten (due diligence) einhalten, um nachzuweisen, dass das Holz/die Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag stammen. Artikel 6 der Holzverordnung regelt deren grundsätzlichen Inhalt: u.a. Informationen zu Art und Herkunft von Holz/Holzerzeugnissen, Menge, Angaben zum Lieferanten und Käufer, Nachweis zur Legalität zur Rückverfolgung, Verfahren zum Einschätzen und Reduzieren des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte. Die Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die von der EU Kommission eingesetzten Überwachungsorganisationen müssen strikte Standards erfüllen. So zieht das Inverkehrbringen illegaler Produkte auf dem EU-Binnenmarkt staatliche Sanktionen und Abmahngefahr nach sich.

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2024.04.15 11:45 V22.4.27-2
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