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Markt |

Leoni AG erhält Zusage für Bund-Länder-Großbürgschaft über 330 Millionen Euro

Die Leoni AG hat die Zusage für eine Bund-Länder-Großbürgschaft von der Bundesregierung und den Landesregierungen von Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen für einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 330 Millionen Euro erhalten. Der Betriebsmittelkredit wird zu marktüblichen Konditionen von Kernbanken der Leoni AG gewährt.

Die Bürgschaft decke 90 Prozent des Betriebsmittelkredits, der bis zum 31. Dezember 2022 läuft. Der Abschluss des Kreditvertrags erfolge zeitnah, heißt es in einer Pressemitteilung. Mit der neuen Betriebsmittellinie werde finanzieller Spielraum geschaffen zur Sicherung des Fortbestands des Geschäftsbetriebs und zur Durchfinanzierung der Gruppe. Der Schritt sei notwendig geworden, weil aufgrund der Covid-19-Pandemie die meisten wesentlichen Kunden von Leoni ihre Produktion temporär eingeschränkt hätten und Leoni deshalb temporär signifikante Absatzrückgänge zu verzeichnen habe. Im Zuge der Beantragung um die Bund-Länder-Großbürgschaft wurde das kürzlich bestätigte Sanierungsgutachten in Anlehnung an IDW S6 des Instituts der Wirtschaftsprüfer unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf das Unternehmen aktualisiert. Das aktualisierte Gutachten, das nach Unterzeichnung des Betriebsmittelkredits formal ausgefertigt werden wird, bestätigt mit der zusätzlichen finanziellen Liquidität die Sanierungsfähigkeit und Durchfinanzierung des Unternehmens bis Ende 2022. Während der Laufzeit des verbürgten Betriebsmittelkredits hat sich Leoni grundsätzlich zu der Thesaurierung anfallender Jahresüberschüsse und damit einer De-Facto-Aussetzung von Dividendenzahlungen verpflichtet. Der Vorstand von Leoni bewertet die Situation und die Entwicklung der COVID-19-Pandemie fortlaufend. Er hat bereits eine Reihe von Maßnahmen umgesetzt, um den Fortbestand des Geschäftsbetriebs vor dem Hintergrund der durch die Covid-19-Pandemie bedingten Absatzrückgänge bei vielen Kunden und Produkten zu sichern. Dazu zählen vorübergehende Werkschließungen in Europa, Nordafrika und Amerika und die Einführung von Kurzarbeit in Deutschland sowie vergleichbare Maßnahmen an weiteren europäischen Standorten.

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2024.04.15 11:45 V22.4.27-2
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