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Markt |

EC verhängt Geldbuße von 880 Mio. EUR gegen Lkw-Hersteller Scania

Scania habe über 14 Jahre hinweg mit fünf anderen Lkw-Herstellern die Verkaufspreise für Lastkraftwagen abgesprochen und vereinbart, die Kosten für neue Technologien zur Einhaltung der strengeren Emissionsvorschriften an die Kunden weiterzugeben. Daher hat die Europäische Kommission eine Geldbuße von EUR 880'523'000 gegen Scania verhängt.

Im Juli 2016 hatte die Kommission in Bezug auf das Lkw-Kartell mit MAN, DAF, Daimler, Iveco und Volvo/Renault durch Erlass eines entsprechenden Beschlusses einen Vergleich geschlossen. Scania hatte sich im Gegensatz zu den anderen fünf Kartellteilnehmern gegen einen Vergleich mit der Kommission entschieden. Deshalb führte die Kommission ihre Untersuchung gegen Scania nach dem normalen Kartellverfahren durch. Zur Erläuterung des Kommissionsbeschlusses führte Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager aus: „Mit dem heutigen Beschluss ist unsere Untersuchung zu einem langjährigen Kartell abgeschlossen. 14 Jahre lang wurden zahlreiche Güterkraftverkehrsunternehmen in Europa durch das Kartell beeinträchtigt. 90 % aller in Europa verkauften schweren und mittelschweren Lastkraftwagen werden von Scania oder einem anderen an dem Kartell beteiligten Lkw-Hersteller produziert. Da diese Lkw rund drei Viertel des europäischen Warenverkehrs auf dem Lande abwickeln, sind sie für die hiesige Wirtschaft von großer Bedeutung. Anstatt ihre Preise untereinander abzustimmen, hätten die Lkw-Hersteller miteinander konkurrieren sollen – auch im Hinblick auf Verbesserungen zum Umweltschutz.“ Die Güterbeförderung über die Straße bildet einen wichtigen Teil des europäischen Verkehrssektors, und dessen Wettbewerbsfähigkeit hängt von den Lkw-Preisen ab. Von dem heutigen Beschluss betroffen sind insbesondere die Märkte für die Herstellung mittelschwerer (zwischen 6 und 16 Tonnen) und schwerer Lastkraftwagen (über 16 Tonnen). Das 1997 gegründete Kartell erstreckte sich auf den gesamten EWR und hielt 14 Jahre, bis die Kommission 2011 unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der Unternehmen vornahm. Zwischen 1997 und 2004 verliefen die Absprachen unter den Mitgliedern der höchsten Führungsebene, wobei die Zusammenkünfte gelegentlich am Rande von Handelsmessen oder anderen Branchenveranstaltungen stattfanden. Hinzu kamen telefonische Kontakte. Ab 2004 wurde das Kartell über die deutschen Tochtergesellschaften der Lkw-Hersteller organisiert, und der Informationsaustausch vollzog sich generell auf elektronischem Wege. Über die gesamten 14 Jahre hinweg kreisten die Absprachen um die gleichen Punkte: Anhebung der Bruttolistenpreise, Zeitplan für die Einführung neuer Emissionssenkungstechnik und Weitergabe der damit verbundenen Kosten an die Kunden. Die von der Kommission aufgedeckten Kartellabsprachen betrafen neue Emissionssenkungstechniken, deren Einführung durch die Umweltnormen Euro III bis Euro VI erforderlich wurde. Dabei vereinbarten die Hersteller insbesondere den Zeitplan für die Einführung neuer Techniken zur Anpassung an die jeweiligen neuen Emissionsklassen und die Weitergabe der damit verbundenen Kosten an die Kunden. Das Kartell diente jedoch nicht dem Ziel, die Einhaltung der neuen Emissionsnormen zu vermeiden oder Emissionswerte zu manipulieren. Einen Zusammenhang zwischen diesem Kartell und Versuchen oder Praktiken der Umgehung von Abgasreinigungsanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen (durch sogenannte Abschalteinrichtungen) konnte die Kommission nicht feststellen. Die Kommission leitete die Untersuchung ein, als MAN unter Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung die Existenz des Kartells offenlegte und einen Antrag auf Geldbußenerlass stellte. Im Januar 2011 nahm die Kommission unangekündigte Nachprüfungen bei den beteiligten Lkw-Herstellern vor. Im November 2014 sandte die Kommission ihnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die anderen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte schlossen einen Vergleich mit der Kommission, der mit einem Beschluss der Kommission vom Juli 2016 besiegelt wurde. Scania war von diesem Vergleichsbeschluss nicht betroffen.

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