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WEEE2.0 tritt ab Mitte August in Kraft

Die Neufassung der WEEE (Waste Electrical and Electronic Equipment bzw. Richtlinie 2002/96/EG) des Europäischen Parlaments ist veröffentlicht und tritt am 13. August in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben nun 18 Monate Zeit zur nationalen Umsetzung.

Zur Einigung bei den besonders umstrittenen Punkten Öffnung des Anwendungsbereichs, Sammelquote für Altgeräte aus privaten Haushalten sowie Rücknahmepflicht des Einzelhandels hat man sich auf längere Übergangsfristen geeinigt:
  • Bis zum 1.1. des vierten Jahres (2016) beträgt die Rücknahmequote wie bisher 4kg / Einwohner, dann müssen die meisten EU-Mitgliedsstaaten 45% des Durchschnittgewichts der in den letzten drei Jahren in den Verkehr gebrachten Geräte einsammeln. Ab 2019 soll die Quote auf 65% der letzten drei Jahre erhöht werden, alternativ 85% der anfallenden Altgeräte.
  • Die Verwertungs- & Recyclingquoten bleiben in den nächsten drei Jahren wie bisher, dann werden sie um 5% für Recycling angehoben. Nach sechs Jahren sind neue Quoten für die sechs Kategorien (für Verwertung zwischen 75% und 85%, für Recycling zwischen 55% und 80%) geplant.
  • Neu ist auch, das der Einzelhandel ab einer Verkaufsfläche von 400m² zur kostenlosen Annahme der Altgeräte (bis zu einer maximalen Größe von 25cm) verpflichtet ist.
  • In einer Übergangsfrist von sechs Jahren bleiben die bislang gültigen 10 Kategorien weiterhin bestehen, zusätzlich noch Photovoltaik-Module. Außerdem bleiben während dieser Übergangsfrist die generellen Ausnahmen erhalten. Danach werden alle EE (Elektro- und Elektronik)-Geräte in einem ‚offenen‘ Scope mit sechs Kategorien erfasst, alle konkreten Ausnahmen wandern dann in den Anhang III (Geräte zur Forschung und Entwicklung, medizinische Geräte, Großwerkzeuge…).
  • Die Registrierung wird europaweit vereinheitlicht. Es gibt nur ein Formular, das allerdings in allen Ländern eingereicht werden muss, in denen das Produkt in den Verkehr gebracht wird.
  • Für einen leichteren Austausch der damit in Zusammenhang stehenden Regulierungen soll ein Begriffsabgleich mit der RoHS und der Abfallrahmenrichtlinie geschaffen werden.
•Der FBDi weist in diesem Zusammenhang auf den bisweilen unklaren Scope der WEEE2.0 hin – so sind etwa Geräte für Forschung & Entwicklung ausgenommen, sofern sie tatsächlich exklusiv für ‚B-to-B‘ eingesetzt werden. Taucht es aber im ‚B-to-C‘ Bereich auf, unterliegt es nach WEEE2.0 der Entsorgung. Demnach müssten beispielsweise Distributoren von ihnen verkaufte Elektrogeräte zurücknehmen, wenn sie an Endkunden gehen. Ob allerdings ein Entwickler ein Gerät für den privaten oder beruflichen Einsatz nutzt, ist schwer nachvollziehbar –und damit ist das Handling ungeklärt.

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2024.04.15 11:45 V22.4.27-2
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