Verstärkte Überwachung der Produktsicherheit bereits an der Grenze
Seit Anfang Januar ist die Überwachung der Produktsicherheit verstärkt worden. Auch die Überwachung der Ökodesign-Richtlinie ("EuP-Richtlinie") und des "Glühlampenverbots" sind jetzt als neue Aufgabenbereiche der Zollbeamten an der Grenze definiert.
Seit 1. Januar 2010 bildet die EG-Verordnung 765/2008 bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr die neue Rechtsgrundlage für die Kontrolle von Produkten aus Drittländern. Nach Art. 27 Abs. 3 dieser Verordnung setzen die Zollbehörden im Rahmen der Abfertigung die Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr aus, wenn einer der folgenden Sachverhalte festgestellt wird:
a) Das Produkt weist Merkmale auf, die Grund zu der Annahme geben, dass es selbst bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung, sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine ernste Gefahr für Gesundheit oder Umwelt oder andere öffentliche Interessen wie Sicherheit am Arbeitsplatz und Verbraucherschutz darstellt;
b) dem Produkt liegen nicht die in den Harmonisierungs-Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen bei oder es fehlt die nach diesen Rechtsvorschriften erforderliche Kennzeichnung;
c) die CE-Kennzeichnung ist auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise auf dem Produkt angebracht.
Außerdem werden nunmehr ganze Produktbereiche neu erfasst. Hinzugekommen ist beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes die Ökodesign-Richtlinie (RL 2009/125/EG) und die hierunter fallende EG-Verordnung zum „Glühlampenverbot". Gegenüber der früheren Praxis fällt allerdings die Kontrolle der Dokumenten- und Kennzeichnungspflichten aufgrund nationaler Vorschriften (z.B. GS-Zeichen) weg.
Quelle: ZVEI
a) Das Produkt weist Merkmale auf, die Grund zu der Annahme geben, dass es selbst bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung, sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine ernste Gefahr für Gesundheit oder Umwelt oder andere öffentliche Interessen wie Sicherheit am Arbeitsplatz und Verbraucherschutz darstellt;
b) dem Produkt liegen nicht die in den Harmonisierungs-Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen bei oder es fehlt die nach diesen Rechtsvorschriften erforderliche Kennzeichnung;
c) die CE-Kennzeichnung ist auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise auf dem Produkt angebracht.
Außerdem werden nunmehr ganze Produktbereiche neu erfasst. Hinzugekommen ist beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes die Ökodesign-Richtlinie (RL 2009/125/EG) und die hierunter fallende EG-Verordnung zum „Glühlampenverbot". Gegenüber der früheren Praxis fällt allerdings die Kontrolle der Dokumenten- und Kennzeichnungspflichten aufgrund nationaler Vorschriften (z.B. GS-Zeichen) weg.
Quelle: ZVEI
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