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Elektronikproduktion |

REACh Anhang XVII erweitert um Cadmium

Die Europäische Kommission hat am den Anhang XVII der REACh-Verordnung um 'Cadmium CAS-Nr. 7440-43-9 EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen' erweitert.

Diese dürfen seit dem 19. März nicht in Konzentrationen (Cd-Metall) von ≥ 0,01 Gewichtsprozent in Anstrichfarben und Lacken mit den Codes [3208] und [3209] verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Bei diesen erwähnten Anstrichfarben und Lacken mit einem Zinkgehalt von über 10 Gewichtsprozent der Anstrichfarbe bzw. des Lackes darf der Cadmiumgehalt (CD-Metall) nicht ≥ 0,1 Gewichtsprozent betragen. Gestrichene/lackierte Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn deren Cadmiumgehalt (Cd-Metall) ≥ 0,1 Gewichtsprozent der Anstrichfarbe/des Lackes auf dem gestrichenen/lackierten Erzeugnis beträgt. „Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Gewichtsbeschränkung auf der Ebene des Lackes und nicht des Erzeugnisses berechnet wird,“ so Jens Dorwarth, Vorsitzender des AK Umwelt&Compliance des FBDi. Zu den Erzeugnissen, die in der Elektronik zu finden sein können, zählen unter anderem speziell beschichtete Stecker und Steckerbuchsen für spezielle Anwendungen, aber auch Gehäuse. Die Verordnung trat am 19. März in Kraft. Betroffene Erzeugnisse dürfen danach nicht mehr auf dem Markt vertrieben werden.

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