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© irochka dreamstime.com
Analysen |

Sechs neue SVHCs und neue DEHP Einstufung

Seit 17. Dezember 2014 stehen nicht nur sechs neue Substanzen auf der REACh-Kandidatenliste der ECHA (Europäische Chemikalienagentur), sondern gibt es auch eine Ergänzung für den bereits bestehenden Listeneintrag für den Weichmacher DEHP.

Wurde DEHP bislang als fortpflanzungsgefährdend eingestuft, hat ihm nun der Ausschuss der Mitgliedsstaaten einstimmig hormonähnliche (endokrine) Wirkungen in der Umwelt bestätigt. Weil diese Substanz bereits im Anhang XIV (Zulassungsliste) steht, darf sie ohne Zulassung nur noch bis 21.2.2015 eingesetzt werden. Die neu in der Zulassungsliste aufgenommenen Substanzen sind:
  • Cadmiumfluorid, u.a. ein Ausgangsstoff in der Elektroplattierung und Galvanik und Bestandteil zur Herstellung von Photovoltaikmodulen, und Cadmiumsulfat, u.a. ein Ausgangsstoff für die Oberflächenbehandlung von Metallen. Beide Cadmiumsalze werden als krebserregend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend eingestuft.
  • UV-320 und UV-328, zwei UV-Stabilisatoren (Weichmacher) aus der Gruppe der Phenolbenzotriazole, sind in der Umwelt sehr langlebig, wirken giftig und reichern sich in hohem Maße in Organismen an. Sie finden vor allem in Kunststoffen, Gummi und Beschichtungen Verwendung.
  • DOTE und 'Reaction Mass' aus DOTE:MOTE - diese beiden organischen Zinnverbindungen werden als Stabilisatoren in PVC eingesetzt; sie haben fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften.
Damit umfasst die REACh-Kandidatenliste nunmehr 161 besonders besorgniserregende Substanzen (SVHCs). In diesem Zusammenhang weist der FBDi ausdrücklich auf die grundsätzlich seit dem 1. Juni 2011 bestehende Notifikationspflicht für SVHCs (Substances of Very High Concern) hin. Sie gilt auch für bereits auf dem Annex XIV stehenden SVHCs. Ab Aufnahme einer Substanz in die Kandidatenliste bleiben Unternehmen und Distributoren/ Importeure 6 Monate Zeit für eine Meldung an die ECHA, sollte in ihren importierten Erzeugnissen einer dieser Stoffe mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten sein UND in kumulativ mehr als einer Tonne pro Jahr (über alle betroffenen und importierten Erzeugnisse) auftreten. Eventuelle Ausnahmen sind in Artikel 7(6) nachzulesen; davon unberührt bleibt die Informationspflicht gegenüber Kunden/Verbrauchern nach Artikel 33 (1+2). Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit Verwarnungen bis zu empfindlichen Strafen geahndet.

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