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© andrei katyshev dreamstime.com
Elektronikproduktion |

Erweiterung Kandidatenliste SVHCs der REACh-Verordnung 1907/2006

Am 16. Dezember 2013 wurde die REACH-Kandidatenliste um sieben weitere Substanzen auf nunmehr 151 Substanzen erweitert.

Neu sind die Stoffe Cadmiumsulfid, Disodium 3,3 und Disodium 4-amino-3, die jeweils als krebserregend eingestuft wurden. Als fortpflanzungsgefährdende Stoffe kamen neu auf die Kandidatenliste: der Weichmacher Dihexylphthalat; Imidazolidine-2-thione (2-imidazoline-2-thiol); Blei- bzw. Lead di(acetate) und Trixylylphosphat (feuerfeste Hydraulikflüssigkeit). In diesem Zusammenhang weist der FBDi ausdrücklich auf die Notifikationspflicht für SVHCs (Substances of Very High Concern) hin, die seit dem 1. Juni 2011 besteht. Sie gilt auch für bereits auf dem Annex XIV stehenden SVHCs. Unternehmen und Distributoren/Importeure haben nun 6 Monate Zeit für eine Meldung an die ECHA, sollte in ihren importierten Erzeugnissen eine dieser neuen Chemikalien mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten sein UND diese Substanz in kumulativ mehr als einer Tonne pro Jahr (über alle betroffenen und importierten Erzeugnisse) auftritt. Es bestehen eventuelle Ausnahmen gemäß Artikel 7(6); davon unberührt bleibt die Informationspflicht gegenüber Kunden nach Artikel 33 (1+2). Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit Verwarnungen bis zu empfindlichen Strafen geahndet.

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