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Elektronikproduktion |

ECHA setzt 13 weitere Stoffe auf REACh Kandidatenliste

Die ECHA (European Chemicals Agency) hat die REACh Kandidatenliste um 13 Stoffe erweitert, die als besonders besorgniserregend gelten. Sie wurden entweder als kardiogen, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend klassifiziert.

Darunter sind einige Stoffe, die in der Elektronik breiten Einsatz finden (im Anhang gelb unterlegt) wie EGDME / Ethylendimetholether, Formamide, TGIC, ß-TGIC, Benzophenon (Michler’s Ketone) und Dimethylammoniumchlorid. Der FBDi weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Notifikationspflicht für SVHCs (Substances of Very High Concern) hin, der die Industrie und die Distribution, vor allem als Importeur von Erzeugnissen, unterliegen: Sollte eine der neu in der Kandidatenliste aufgenommenen Stoffe a) in Erzeugnissen ab 0,1 Gewichtsprozent enthalten UND b) in kumulativ mehr als einer Tonne pro Jahr importiert werden, sind sie verpflichtet, bei der ECHA innerhalb von 6 Monaten bis spätestens 17. Dezember 2012 Meldung erstatten. Verkompliziert wird die Notifikationspflicht durch eventuelle Ausnahmen gemäß Artikel 7(6). Davon unberührt bleibt die Informationspflicht gegenüber Kunden nach Artikel 33 (1+2). Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit Verwarnungen bis zu empfindlichen Strafen geahndet. Auf der Kandidatenliste stehen nun 84 SVHCs, die einer Prüfung unterliegen, ob sie in den Anhang XIV (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) übernommen werden sollen. Eine Aufnahme in den Anhang XIV würde ein schrittweises Verbot bedeuten. Stoffspezifische Übergangsfristen sind vorgesehen. Zulassungsanträge für die genannten Stoffe müssten entsprechend dem aktuellen Zeitplan bis spätestens Ende 2013/Anfang 2014 gestellt werden. Ab 2015 wäre dann keine Verwendung der Stoffe in der EU ohne vorherige Zulassung erlaubt. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang besonders wichtig: Die Frist für Zulassungsanträge läuft 18 Monate vor Ende des sogenannten SunSet Dates (siehe Anhang XIV) aus. Sollte für eine der Substanzen dann kein neuerlicher Antrag eingereicht und bewilligt sein, dann ist die weitere Verwendung dieser Substanz in Europa zu Produktionszwecken nach dem SunSet Date untersagt. Dieser Antrag erfolgt nicht stoffbezogen, sondern hersteller- und verwendungsbezogen. Das Verbot (gemäß Aussage REACH-CLP Helpdesk) gilt allerdings nicht für das In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen, in welchen solche Substanzen (über Grenzwert) beinhaltet sind - ebenso ist für diese Erzeugnisse auch kein Zulassungsverfahren notwendig.

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