© Koziol
Apple vs. Eierbecher? Apple wins.
Apple hat einem Eierbecher der koziol ideas for friends GmbH aus Erbach im Odenwald den Kampf angesagt. Das Unternehmen hat eine einstweilige Verfügung gegen den eiPOTT erwirkt.
Seit Anfang 2009 ist der Eierbecher eiPOTT des Aschaffenburger Designers Michael Neubauer/qed-Design bei koziol im Sortiment. Nachdem es Apple nicht gelungen war, die Herstellung und den Vertrieb des Produktes generell zu verbieten, hat der Konzern es nun im dritten Anlauf geschafft, eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung des Namens eiPOTT für den Eierbecher zu erwirken. [Hanseatisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 5 W 84/10].
Apple begründet das Vorgehen mit einer möglichen Verwechslungsgefahr des Eierbechers mit einem Musikabspielgerät der Firma Apple. Man stützt sich in erster Linie auf die klangliche Zeichenähnlichkeit und „dass in der deutschen Sprache zwei Substantive - hier ‘ei‘ und ‘Pott‘ - praktisch beliebig miteinander verbunden werden können."
Die Richter gestehen der Namensgebung zwar zu, sie sei „eine witzige Idee und man muss auch erstmal darauf kommen. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung […] vermag der Senat aber nicht erkennen", heisst es in einer Stellungnahme von koziol. Daher könne man den Aspekt der Kunstfreiheit nicht gelten lassen.
Zudem handele es sich bei dem Begriff eiPOTT um ein Kunstwort, das keinen klaren Sinngehalt habe und sowieso für Eierbecher „nicht üblich" sei. Vielmehr ließen sich hinter dem Begriff auch andere Gegenstände vermuten wie z.B. ein Eierkocher.
Apple begründet das Vorgehen mit einer möglichen Verwechslungsgefahr des Eierbechers mit einem Musikabspielgerät der Firma Apple. Man stützt sich in erster Linie auf die klangliche Zeichenähnlichkeit und „dass in der deutschen Sprache zwei Substantive - hier ‘ei‘ und ‘Pott‘ - praktisch beliebig miteinander verbunden werden können."
Die Richter gestehen der Namensgebung zwar zu, sie sei „eine witzige Idee und man muss auch erstmal darauf kommen. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung […] vermag der Senat aber nicht erkennen", heisst es in einer Stellungnahme von koziol. Daher könne man den Aspekt der Kunstfreiheit nicht gelten lassen.
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