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Analysen |

Anwendungsbereich RED und Funkmodule

Die Funkgeräte-Richtlinie der Europäischen Union (RED-Richtlinie/Radio Equipment Directive), die die R&TTE ablöst, muss seit dem 12. Juni 2017 innerhalb der EU verpflichtend angewendet werden.

Sie betrifft alle Produkte, die ein beliebiges Funkmodul enthalten. Dabei regelt die RED u.a. die Sicherheitsanforderungen, die Anforderungen an elektromagnetische Verträglichkeit und die Frequenznutzung von Funkanlagen. Gegenläufige Auslegungen von ‚Funkmodulen‘ unter Notified Bodies, Umweltagenturen und Herstellern führten zu einer unklaren Handlungsanweisung für betroffene Parteien. Nun stellte die Europäische Kommission in einem Schreiben an den FBDi klar: „Die RED (2014/53/EU) unterscheidet nicht zwischen B2B und B2C, wenn es um das Inverkehrbringen von Funkausrüstung im Markt geht, was detailliert im Blue Guide steht. Unter Referenz darauf verweisen wir wie folgt: Zum Zweck der Harmonisierungsvorschriften der EU ist ein Produkt dann in Verkehr gebracht, wenn es erstmals auf dem EU-Markt zur Verfügung gestellt wird. Diese Handlung erfüllt entweder ein Hersteller oder Importeur, also sind in diesem Fall der Hersteller und der Importeur die einzigen Wirtschaftsakteure, die Produkte Inverkehrbringen. Liefert ein Hersteller oder ein Importeur ein Produkt erstmalig an einen Distributor oder einen Endkunden, wird diese Handlung legal immer als Inverkehrbringen bezeichnet. Jede Folgehandlung, beispielsweise von Distributor zu Distributor oder Distributor an einen Endkunden wird als Bereitstellen definiert. Funkmodule, welche die RED-Bestimmungen erfüllen, unterliegen dem Geltungsbereich der RED-Vorschriften (gemeinsam mit anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften). Als Folge sind alle Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten entsprechend der national gültigen Umsetzung (z.B. FuAG in Deutschland) strikt zu befolgen.“ Zusätzlich nimmt die Bundesnetzagentur zum Thema Anwendungsbereich RED und Funkmodule Stellung wie folgt: „Die RED schließt aus ihrem Scope ausschließlich Erprobungsmodule aus. ‚Normale‘ Module fallen nach derzeitiger Lesart in den Anwendungsbereich der RED. Hierbei ist es nicht relevant, ob das Modul an sich betrieben werden kann. Eine PC-WLAN- Karte beispielsweise kann allein auch nicht betrieben werden. Dass dieses Thema derzeit im RED-Guide nicht aufgeführt ist, resultiert daraus, dass ein Großteil der Mitgliedsstaaten bzw. die Kommission den Text aus dem Entwurf vom 22. März nicht unterstützen. Hier werden derzeit noch weitere Gespräche geführt. Es ist geplant, dass dieses Thema in einer der nächsten Versionen wieder aufgenommen wird.“

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