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Elektronikproduktion |
Lithium-Batterien als Fracht im Luftverkehr
Lithium-Battereien und -Zellen verlangen aufgrund ihrer potenziellen Brand- und Explosionsgefahr das Beachten komplexer Vorschriften bei der Beförderung (einschließfiich das Verpacken, Verladen und Versenden).
So gibt es für die Luftbeförderung seit dem 1.4.2016 neue, verbindliche Vorschriften der ICAO (International Civil Aviation Organization)/IATA (International Air Transport Association Council für Versender und Verpacker von Lithium-Ionen-Batterien (UN3480) und von Lithium-Metall-Batterien (UN3090).
Lithium-Ionen-Batterien (UN3480): (einschl. Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)
- Eingeschränkter Ladezustand: Die Ladekapazität darf nicht mehr als 30% betragen. Davon ausgenommen sind Batterien, die Zubehör beiliegen oder in jenem verbaut sind.
- Beschränkung der Paketmenge: Für Batterien, die nach Teil II der Packing Instruction 965 (nur Batterien) verpackt sind, gilt: Der Versender darf nicht mehr als ein Section II Paket pro Sendung verschicken (dies entspricht 2,5 kg Nettogewicht!).
- Umverpackung: Sendungen mit Lithium-Ionen Batterien nach Teil II der Packing Instruction 965 dürfen in Umverpackungen nur ein Section II Paket – 8 Zellen oder 2 Batterien (nur Batterien) enthalten.
- Beschränkte Paketmenge: Auch für Batterien, die nach Teil II der Packing Instruction 968 (nur Batterien) verpackt sind, gilt: Der Versender darf nicht mehr als ein Section II Paket pro Sendung verschicken.
- Sendungen mit Lithium-Metall-Batterien nach Teil II der Packing Instruction 968 dürfen in Umverpackungen nur ein Paket enthalten.