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Analysen |

Änderung der Schiffsrecycling-Verordnung 1013/2006 und Richtlinie 2009/16

Zum 10.12.2013 wurden die Schiffsrecycling-Verordnung 1013/2006 - mit dieser wird u.a. auch das 'Schiffsindividuelle Gefahrstoffinventar' benannt - und die Richtlinie 2009/16 über die Verbringung von Abfällen geändert (VO 1257/2013/EG).

Die Verordnung 1013/2006 enthält u.a. die Nachweispflicht, welche der in REACh Anhang I und Anhang II gelisteten 'Gefahrstoffe' in der Struktur oder in Anlagen eines Schiffes unter Angabe der annähernden Mengen vorhanden sind. Dieses Gefahrstoffinventar müssen Schiffe aus EU- und Nicht-EU-Ländern mitführen, sobald sie einen Hafen der EU anlaufen. Die Liste der für Elektrik / Elektronik relevanten 'Gefahrstoffe' beinhaltet hier hauptsächlich bereits in der POP, REACh und RoHS geregelte Stoffe. Laut FBDi sollten die Informationen zu den meisten in Anhang I und II benannten Substanzen in diesen Direktiven bereits vorliegen, so dass sie einfach transferiert werden können, und eine Neuaufbereitung nicht zwingend erforderlich ist. Konkrete Hilfestellung im Umgang mit EU-Direktiven und für die innerbetriebliche Warenwirtschaft können betroffene Unternehmen im FBDi-Kompass nachlesen. Dieser wurde im FBDi-Arbeitskreis Umwelt erarbeitet und wird über laufende Aktualisierungen auf dem neuesten Stand gehalten. Die Schiffsrecycling-Verordnung 1013/2006 verfolgt eine Verstärkung, Vereinfachung und Präzisierung der derzeitigen Überwachungsregelungen für die Verbringung von Abfällen aus Schiffsrecycling mit dem Ziel, den Umweltschutz zu verbessern. Sie verringert somit das Risiko der Verbringung nicht kontrollierter Abfälle. Davon ausgenommen sind lediglich radioaktive Abfälle und einige andere Abfallarten, für die andere, besondere Überwachungsregeln gelten.

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2024.04.15 11:45 V22.4.27-1
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