RoHS |
Weitere Ausnahmen der RoHS-Richtlinie
Im EG-Amtsblatt L 283/47 ff. vom 14. Oktober 2006 hat die Europäische Kommission Entscheidungen zu weiteren Ausnahmen von den Stoffverboten der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) veröffentlicht. Damit sind inzwischen 29 Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom und bestimmten bromierten Flammschutzmitteln wirksam.
Wegen des gleitenden Verweises in § 4 (2) ElektroG gelten diese Ausnahmen in Deutschland mit sofortiger Wirkung.
Die Änderungen betreffen im Einzelnen:
a. ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12.Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei und Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (2006/691/EG). Dem Anhang werden die Ziffern 21 bis 27 hinzugefügt:
"21. Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Borosilicatglas.
22. Blei als Verunreinigung in Faraday-Rotatoren mit ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotierten Eisengranatfilmen (Rare Earth Iron Granet), die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden.
23. Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten — anderen als Steckverbindern — mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Eisen-Nickel-Leadframes oder Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten — anderen als Steckverbindern — mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger mit Kupfer-Leadframes.
24. Blei in Lötmitteln für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern.
25. Bleioxid in Strukturelementen von Plasmadisplays (PDP) und SED-Displays (surface conduction electron emitter displays) wie der dielektrischen Schicht von Vorder- und Rückglas, der Bus-Elektrode, dem Black Stripe, der Adresselektrode, der Trenn-Barriere, der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring) sowie in Druckpasten.
26. Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen).
27. Bleilegierungen als Lötmittel für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber)."
b. ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12.Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von sechswertigem Chrom zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt. (2006/692/EG). Der Anhang wird um die Nummer 28 ergänzt:
"28. Sechswertiges Chrom in Korrosionsschutzschichten von unlackierten Blechverkleidungen und metallischen Befestigungsteilen zur Verhinderung von Korrosion und zur Abschirmung gegen elektromagnetische Störfelder in Geräten der Kategorie 3 der Richtlinie 2002/96/EG (IT- und Telekommunikationsgeräte). Ausnahmeregelung gilt bis zum 1. Juli 2007."
c. ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12.Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt. (2006/690/EG). Der Anhang wird um die Nummer 29 wie folgt ergänzt:
"29. Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.)"
Die ausführlichen Texte der Entscheidungen (in deutscher und englischer Fassung) sind auch auf der ZVEI-Website http://www.zvei.org/index.php?id=224 eingestellt.
Der ZVEI weist darauf hin, dass die Ausnahme Nr. 28 bis 1. Juli 2007 befristet ist. Mit weiteren Entscheidungen zum Anhang von RoHS wird gerechnet.