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JENOPTIK verzeichnet wichtigen Etappensieg in Patentstreit

Asyst Technologies Inc. hatte die JENOPTIK AG wegen angeblicher Patentverletzungen zu Schadensersatz in Höhe von umgerechnet rund 57,6 Mio. Euro verklagt. Das Bezirksgericht von San Jose hat nunmehr zum dritten Mal in Folge die Klage abgewiesen.

Am 1. Februar 2007 hatte eine amerikanische Jury dem zuständigen Richter in einem seit mehr als zehn Jahren andauernden Verfahren empfohlen, der Klage der Asyst Technologies Inc. stattzugeben und die JENOPTIK AG wegen angeblicher Patentverletzungen zu Schadensersatz in Höhe von rund 57,6 Mio. Euro zu verurteilen. Entgegen dieser Empfehlung hat das Gericht am 3. August 2007 nunmehr zum dritten Mal in Folge die Klage abgewiesen. Asyst Technologies Inc. kann gegen diese Entscheidung erneut Berufung bei dem Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington einlegen. Sollte das Berufungsgericht der Berufung stattgeben und den Streit wiederum an die erste Instanz zurückverweisen, wird das erstinstanzliche Gericht ankündigungsgemäß ein neues Verfahren anordnen. Für den Fall, dass die Berufungsinstanz zugunsten der Klägerin die Entscheidung des US-District Courts in San José auch bezüglich der Anordnung eines neuen Verfahrens aufheben sollte, hat der das Verfahren leitende Richter in seiner Begründung der Entscheidung vom 3. August 2007 in Aussicht gestellt, jedenfalls die Frage der Schadensersatzhöhe neu zu behandeln. Dazu würde entweder ein neues Verfahren angeordnet oder der durch die Jury zugesprochene Schadensersatz auf den Betrag reduziert, den die Klägerin unter Beachtung rechtlicher Vorgaben nachweisen kann. Für diesen Fall beantragte Jenoptik bereits im Ausgangsverfahren hilfsweise unter Anwendung der so genannten 'maximum recovery rule' die Reduzierung des von der Klägerin gewünschten Schadenersatzes anhand tatsächlicher Produktumsätze auf einen einstelligen Millionen-Euro-Betrag. JENOPTIK und deren US-amerikanische Prozessanwälte sehen durch die Entscheidung des Richters ihre Rechtsauffassung bestätigt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unbegründet sind.

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