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Markt |

SolarWorld: Kurzfristige Investorenlösung?

Der vorläufige Insolvenzverwalter der SolarWorld AG, Rechtsanwalt Horst Piepenburg, verhandelt seit dem Wochenende mit einer Investorengruppe über deren Übernahme der Produktionsstandorte in Freiberg (Sachsen) und Arnstadt (Thüringen).

Die Verhandlungen haben ein Stadium erreicht, in dem Eckpunkte eines Erwerbs wesentlicher Vermögensgegenstände in der insolventen SolarWorld-Gruppe ausgetauscht werden. Demnach hat die Investorengruppe ihre Absicht bekundet, die Grundstücke, Maschinen sowie das Vorratsvermögen an den Produktionsstandorten von SolarWorld im sächsischen Freiberg und im thüringischen Arnstadt zu übernehmen. Nach dem jetzigen Stand der Verhandlungen könnten 450 Beschäftigte in die erwerbende neu zu gründende Gesellschaft übernommen werden. Gleichzeitig wird verhandelt, ob den weiteren rund 1'200 Beschäftigten an diesen beiden Standorten der Eintritt in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft angeboten werden kann. „Wie vor Wochenfrist angekündigt, kämpfen wir in einem enormen Kraftakt dafür, die Marke und die Kompetenz der Belegschaft von SolarWorld so weit als möglich zu erhalten“, erklärt Piepenburg. „Mit dieser Lösung würden wir die Möglichkeiten in einem vorläufigen Insolvenzverfahren weitgehend ausschöpfen, um den Interessen der beteiligten Gläubiger gerecht zu werden und eine dann doch signifikante Zahl von Arbeitsplätzen zu erhalten.“ Der vorläufige Insolvenzverwalter ergänzt, dass er die Chancen auf eine kurzfristige Einigung mit den Interessenten höher einschätzt als ein Scheitern: „Diese Chance kann ich niemandem verwehren und deswegen werden wir die allgemein für diese Woche erwarteten Entscheidungen aufschieben.“ Dem bislang besprochenen Konzept des möglichen Erwerbers entsprechend würden zur erwarteten Eröffnung der Insolvenzverfahren am 1. August 2017 die Mitarbeiter der Holdinggesellschaft am Standort Bonn bis auf eine kleine Abwicklungsmannschaft unwiderruflich freigestellt werden müssen. Die Finanzierung einer Transfergesellschaft oder von Kurzarbeit für die Holdingmitarbeiter hat sich nicht ergeben. „Jetzt gilt es, die grundsätzliche Einigung in einen abschließenden Vertrag zu bringen“, so Piepenburg.

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2024.03.28 10:16 V22.4.20-2
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