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© mircea bezergheanu dreamstime.com
Markt |

IATA aktualisiert DGR55 Leitfaden - in Kraft seit 1.1.2014

Neues für Versender und Verpacker von Lithium Batterien: Die IATA hat die Verpackungsvorschriften für UN 3480 Lithium-Ionen- oder Lithium-Polymer-Zellen und Batterien (PI965IB) und UN 3090 Lithium-Metall-Zellen und Batterien oder solchen mit Lithium-Legierungen (PI968IB) verschärft.

Für deren Anwendung ist nun eine Versendererklärung ('Shipper`s Declaration') erforderlich. Details stehen im "Lithium Battery Guidance Document" der 55. Ausgabe der IATA-DGR (Dangerous Goods Regulations Regelwerk für den Transport von Gefahrgut im Luftverkehr). Unter www.iata.org (programs, dangerous goods, lithium-batteries) findet sich auch ein File mit einer Zusammenfassung der geänderten Passagen. Grundsätzlich dürfen nur solche Batterien transportiert werden, die die Anforderungen des 'UN manual of tests and criteria Kapitel 38.3' erfüllen und unter einem Qualitätsmanagementsystem gefertigt wurden. Für Batterien (UN 3480) mit einer Energie =100Wh gibt es vereinfachte Anforderungen an den Gefahrgutversand, während Batterien = 100Wh immer als Gefahrgut (Klasse 9) gelten. Grundsätzlich sind zusätzliche Sicherheitsanforderungen bei Verpackung, Kennzeichnung und Begleitdokumente zu befolgen. Diese Änderungen betreffen jegliche Versendung als Fracht auf Passagier-, aber auch auf Frachtmaschinen. Schärfere Bestimmungen gelten zudem für die Mitnahme im Passagiergepäck (Handgepäck und aufgegebenes Gepäck): So dürfen im Passagierraum eines Flugzeugs Lithiumbatterien oder Geräte mit solchen Lithiumbatterien (Batterien mit oder in Ausrüstungen verpackt [UN 3481 oder UN 3091], u.a. auch Smartphones, Tabs) nur dann befördert werden, wenn die Leistung =100 Wh pro Batterie beträgt, und wenn sie folgende Kriterien erfüllen, unter anderem:
  • Bei Ersatzakkumulatoren sind die Batterien gegen Kurzschluss und gegen Beschädigungen zu sichern (nur Batterien, Batterien mit Ausrüstungen verpackt).
  • Bei eingesteckten oder eingesetzten Batterien muss das Gerät so gesichert sein, dass ein versehentliches Einschalten nicht möglich ist.
  • Batterien müssen so geschützt sein, dass ein Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung nicht zu einem Kurzschluss führen kann.
  • Starke Außenverpackung.
  • Dies gilt nur für Geräte zur persönlichen Nutzung (z.B. Mobiltelefone, Digitalkameras, etc.). Alle anderen Geräte müssen als entsprechende Fracht aufgegeben werden.
In diesem Zusammenhang weist der FBDi ausdrücklich darauf hin, dass der Transport von Lithium-Batterien oder Geräten mit Lithium-Batterie auf Passagiermaschinen im Ermessen der Fluglinie liegt. In jedem Fall ist ein Nachweis des UN-Tests 38.3 für die Batterien angeraten. Der Versender muss bei jedem gewerblichen Versand von Lithium-Ionen-Batterien die Vorgaben der Transportrichtlinien in eigener Verantwortung einhalten.

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