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BMF stimmt industriefreundlicheren Lösung zu

Die zum Jahresanfang 2012 neu eingeführte Gelangensbestätigung hat für die Exportwirtschaft und damit für die deutschen Distributoren hohe Wogen geschlagen.

Denn sie fordert, dass jeder Exporteur für jede Warenlieferung eine vom BMF (Bundesministerium für Finanzen) vorgegebene Bestätigung von seinen EU-Handelspartnern einfordert, mit der der Kunde verbindlich den Erhalt der jeweiligen Sendung bestätigt. Bei fehlendem Nachweis muss der Exporteur die im Exportgeschäft üblicherweise entfallende deutsche Mehrwertsteuer nachzahlen. Unverzüglich nach Kenntnisnahme hat der FBDi neben anderen Verbänden im Zuge einer Eingabe beim BMF um eine industriefreundlichere Lösung gebeten – mit Erfolg. Auch wenn das grundsätzliche Problem weiterhin existiert, wurden im überarbeiteten Entwurf des BMF zur Anwendung der Neuregelung mehrere Punkte verbessert, sh. nachfolgenden Auszug aus dem Schreiben des BMF (Bundesministerium für Finanzen), wobei es sich beim vorliegenden Dokument um einen Entwurf handelt, über den noch final abgestimmt wird. Nun bleibt noch der mit 1. Juli 2012 terminierte Umsetzungstermin - nach Ansicht des Fachverbands ist dieser deutlich zu früh für eine konstruktive Umsetzung angesetzt, so dass der FBDi eine Verschiebung um drei Monate beantragt hat. Eine erfreuliche Nachricht in diesem Zusammenhang ist: Ab sofort gehört der FBDI zum Kreis der zu informierenden Verbände, und hat somit zukünftig mehr Zeit, um seinen Standpunkt einzubringen. Auszug aus dem BMF-Schreiben: (…) Im Einzelnen trifft der durch das BMF-Schreiben zu ändernde Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vereinfachende und erleichternde Regelungen zu den nachstehend aufgeführten Punkten:
  • Die Gelangensbestätigung hat der Unternehmer grundsätzlich in seinen eigenen Unterlagen aufzubewahren. In bestimmten Fällen reicht es aber aus, wenn sie sich beim Spediteur befindet (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6b UStAE).
  • Die Gelangensbestätigung muss sich nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben, sondern kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 1 UStAE).
  • Die Gelangensbestätigung muss nicht nach amtlichem Vordruck erbracht werden. Die Anlage zum UStAE enthält aber ein Muster einer Gelangensbestätigung, das dem Unternehmer eine rechtssichere Nachweisführung erleichtern soll (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6a UStAE).
  • Die auf der Gelangensbestätigung grundsätzlich erforderliche Unterschrift des Abnehmers (Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands) kann in vielen Fällen durch einen Dritten ersetzt werden (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absätze 6d und 6e UStAE).
  • Die Gelangensbestätigung muss nicht für jede einzelne Lieferung erstellt werden, es sind auch Sammelbestätigungen (z. B. für Lieferungen eines Monats oder maximal eines Quartals) möglich (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a. 3 Absatz 6 UStAE).
  • Die Gelangensbestätigung kann auch elektronisch übermittelt werden, in diesem Fall ist eine Unterschrift nicht erforderlich (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a. 3 Absatz 6a UStAE).
  • In Versendungsfällen (auch in entsprechenden Fällen von Reihengeschäften) kann die Gelangensbestätigung ein Versendungsbeleg sein, aus dem sich die Entgegennahme des Liefergegenstands ergibt, dies kann z. B. ein CMR-Frachtbrief sein, der alle erforderlichen Angaben enthält (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6d UStAE).
  • Wird die Ware durch Kurierdienste transportiert, kann der Nachweis über das Gelangen der Ware ins Ausland in vereinfachter Form erbracht werden, z. B. mit dem Kurierauftrag gemeinsam mit einem tracking and tracing-Protokoll sowie dem Zahlungsnachweis (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6e UStAE).
  • Wird die Ware durch einen Postdienstleister transportiert, reicht ein Posteinlieferungsschein aus, um das Gelangen der Ware ins Ausland nachzuweisen (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6f UStAE).
  • Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung von zulassungspflichtigen Fahrzeugen kann die Bestätigung über den Erhalt des Fahrzeugs durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs ersetzt werden (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6g UStAE).
  • Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren kann die Gelangensbestätigung durch die EMCS-Erledigungsnachricht der zuständigen Zollbehörde ersetzt werden (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6h UStAE).
  • Liegt dem liefernden Unternehmer die Gelangensbestätigung des Abnehmers (oder die die Gelangensbestätigung bildenden oder diese ersetzenden Dokumente) nicht vor, kann Steuerbefreiung dann gewährt werden, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt 6a.3 Absatz 6c UStAE).

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